Zwei Befunde, eine Ursache: Wie die Konstruktion der Erfahrungssäule ihre Größe und ihre statistische Sichtbarkeit bestimmt
Die Erfahrungssäule galt als Kernstück der Fachkräfteeinwanderungsreform 2023. Die Antwort der Bundesregierung vom Dezember 2025 zeigt ein anderes Bild: Von März 2024 bis November 2025 wurden nur 838 Visa nach § 19c Abs. 2 AufenthG und § 6 BeschV erteilt, weniger als bei jedem anderen neuen Zugangsweg. Geringe Größe und schwache Sichtbarkeit folgen derselben rechtlichen Konstruktion.
22. Januar 2026 · Erfahrungssäule, § 19c AufenthG, § 6 BeschV, Fachkräfteeinwanderung, Westbalkanregelung, Akzessorietät, Work-and-Stay-Agentur, Wirkungsmessung, Ausländerzentralregister, statistische Sichtbarkeit, BT-Drucksache 21/3132, FEG 2.0
Zusammenfassung
Die Reform des Fachkräfteeinwanderungsrechts von 2023 hat die sogenannte Erfahrungssäule als eines ihrer zentralen Elemente eingeführt. Ihr rechtlicher Kern liegt in § 19c Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung (BeschV); seit dem 1. März 2024 gilt das Instrument branchenübergreifend für nicht reglementierte Berufe. Diese Untersuchung verfolgt die These, dass die Frage, ob sich die Wirkung dieses Instruments überhaupt beobachten lässt, von seiner rechtlichen Konstruktion entschieden wird und nicht von der Qualität der Statistik. Datengrundlage sind die Monitoringberichte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für 2023 und 2024, der International Migration Outlook 2025 der OECD sowie die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 3. Dezember 2025 (BT-Drs. 21/3132), die erstmals die monatlichen Erteilungszahlen der Erfahrungssäule für den gesamten Beobachtungszeitraum offenlegt. Diese Zahlen sind ernüchternd: Vom Inkrafttreten der branchenweiten Fassung im März 2024 bis November 2025 erteilten die deutschen Auslandsvertretungen 838 nationale Visa nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV; im Ausländerzentralregister waren bis Oktober 2025 insgesamt 777 entsprechende Aufenthaltserlaubnisse verzeichnet. Damit ist das als Reformkernstück benannte Instrument das kleinste unter den neuen Zugangswegen, weit unterhalb der Chancenkarte mit 17.489 Visa und der Blauen Karte EU mit 23.915 Visa. Die Arbeit zeigt, dass die geringe Größe und die schwache Sichtbarkeit dieselbe Ursache haben. Das akzessorische Verhältnis von Berufserfahrung und ausländischer Formalqualifikation begrenzt den Bewerberkreis; die Prüfung der Berufserfahrung liegt bei der Bundesagentur für Arbeit und schlägt sich statistisch nicht nieder; das Instrument teilt seine Sammelnorm mit der weit größeren Westbalkanregelung. Aus dieser Konstruktion folgt, dass die zentrale Innovation der Erfahrungssäule, der Ersatz der deutschen Anerkennung durch geprüfte Praxis, im amtlichen Zahlenwerk gerade nicht erfasst wird. Die für 2027 angekündigte Evaluation erbt damit eine Beobachtungslücke baulicher Art, die durch das bloße Verstreichen von Zeit nicht kleiner wird.
1. Einleitung
Im Dezember 2025 beantwortete die Bundesregierung eine parlamentarische Anfrage zur Evaluation des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. Eine der Fragen betraf die Erfahrungssäule, jenes Instrument, das berufserfahrenen Menschen ohne deutsche Anerkennung ihres Abschlusses den Weg in den Arbeitsmarkt öffnen sollte. Die Antwort enthielt eine Tabelle. Sie wies aus, dass die deutschen Auslandsvertretungen zwischen März 2024, dem Inkrafttreten der branchenweiten Fassung, und November 2025 insgesamt 838 nationale Visa nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV erteilt hatten [1]. Im Inland verzeichnete das Ausländerzentralregister bis Oktober 2025 genau 777 Aufenthaltserlaubnisse auf dieser Rechtsgrundlage [1]. Dieselbe Antwort nannte für die zeitgleich eingeführte Chancenkarte 17.489 Visa und für die Blaue Karte EU 23.915 Visa [1]. Das als Kernstück der Reform benannte Instrument ist im ersten vollständigen Beobachtungsfenster der kleinste aller neuen Zugangswege geblieben.
Dieser Befund steht in einem auffälligen Verhältnis zu den Erwartungen, mit denen die Vorschrift in die rechtswissenschaftliche Debatte eingeführt wurde. Daniel Thym hatte den Zugangsweg im Januar 2023, noch am Referentenentwurf, als eine stille Revolution beschrieben und ihm zugetraut, mehr Menschen anzuziehen als das gleichzeitig geschaffene Punktesystem [2]. Zwei Jahre später hat das Punktesystem in Gestalt der Chancenkarte mehr als das Zwanzigfache an Visa hervorgebracht. Die stille Revolution ist still geblieben, ohne Revolution zu werden.
Die naheliegende Erklärung wäre, dass das Instrument am Markt vorbeigeplant wurde oder dass die Verwaltung es nicht zum Laufen brachte. Beide Erklärungen mögen einen Anteil haben. Die vorliegende Arbeit verfolgt eine andere Spur. Sie führt die geringe Größe der Erfahrungssäule und ihre schwache statistische Sichtbarkeit auf eine gemeinsame Quelle zurück, die rechtliche Konstruktion des Instruments. Für die geringe Größe ist das Akzessorietätsprinzip verantwortlich, das die Berufserfahrung an eine fortbestehende ausländische Formalqualifikation bindet. Die schwache Sichtbarkeit hängt an einer anderen Stelle der Konstruktion, nämlich daran, in welchem Verfahren die Berufserfahrung geprüft wird und ob dieses Verfahren das Ergebnis seiner Prüfung überhaupt festhält. Beide Antworten liegen in der Verordnung und im Verwaltungsverfahren, eine Ebene unterhalb des Gesetzes und jenseits eines bloßen statistischen Versehens.
Der Beobachtungszeitraum reicht von der dritten Reformstufe am 1. Juni 2024 bis zum Redaktionsstand im Dezember 2025; die Erteilungsdaten erfassen je nach Quelle die Monate bis November oder Oktober 2025. Diese Eingrenzung folgt der gestaffelten Inkraftsetzung der Reform und dem Umstand, dass die amtliche Evaluation noch aussteht. Das Forschungszentrum des Bundesamtes und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung sind mit ihr beauftragt; finale Ergebnisse liegen voraussichtlich im Herbst 2027 vor, belastbare Zwischenergebnisse möglicherweise Ende 2026 [1]. In diesem Fenster liegen erstmals verlässliche Verlaufsdaten vor, eine abschließende Wirkungsbewertung bleibt jedoch verfrüht. Gerade hier lohnt die Frage, was die kommende Evaluation überhaupt wird messen können.
Die Argumentation entwickelt sich von der Rechtskonstruktion über die Zahlen und das von ihnen Verschwiegene bis zur politischen Antwort, der Work-and-Stay-Agentur. Den roten Faden bildet eine einzige Behauptung: Die Sichtbarkeit dieses Instruments ist seiner Bauweise eingeschrieben.
2. Die Rechtskonstruktion der Erfahrungssäule
2.1 § 19c AufenthG als Öffnungsklausel
§ 19c AufenthG trägt die amtliche Überschrift "Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte" und ist keine in sich geschlossene Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift wirkt als Öffnungsklausel, also als eine Norm, die selbst keine abschließenden Erteilungsvoraussetzungen festlegt, sondern auf eine andere Rechtsquelle verweist, in der diese Voraussetzungen ausgestaltet sind. Hier ist diese Quelle die Beschäftigungsverordnung. Das Aufenthaltsgesetz regelt, wer unter welchen Bedingungen einen Aufenthaltstitel erhält; die Verordnung bestimmt, für welche Tätigkeiten und Personengruppen der Zugang zum Arbeitsmarkt im Einzelnen eröffnet wird. § 19c Abs. 1 AufenthG verweist auf die allgemeinen Tatbestände der Verordnung, Abs. 2 erfasst die Beschäftigung von Personen mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen. Thym hat diese Konstruktion früh auf den Punkt gebracht: Die Behörden können einem Ausländer mit solchen Kenntnissen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn die Beschäftigungsverordnung dies zulässt [2]. Die eigentliche Substanz liegt damit eine Ebene unterhalb des Gesetzes.
Diese Bauweise prägt alles Weitere. Weil § 19c AufenthG mehrere Zugangswege unter einem Dach versammelt, wird er in der amtlichen Statistik als Sammelnorm geführt, also als eine Rechtsgrundlage, unter der verschiedene, sachlich unterschiedliche Fallgruppen zusammenlaufen. Das Ausländerzentralregister, aus dem die Monitoringdaten des Bundesamtes gewonnen werden, erfasst die erteilten Titel nach ihrer Rechtsgrundlage und kann innerhalb des § 19c bis auf die Ebene des einzelnen Verordnungsparagraphen aufgliedern. Die Erfahrungssäule erhält über Abs. 2 eine eigene Kennung, die Westbalkanregelung läuft über Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV [3]. Der größere Mitbewohner in diesem Gehäuse ist die Westbalkanregelung mit Abstand. Ihr Kontingent wurde zum 1. Juni 2024 von 25.000 auf 50.000 jährliche Zustimmungen verdoppelt [5]; im Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis Mitte August 2025 erteilten die Auslandsvertretungen 35.061 Visa auf dieser Grundlage, und das Register verzeichnete bis Ende Juli 2025 rund 19.572 Personen mit einer erstmaligen Erlaubnis nach § 19c Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 2 BeschV [19]. Ausgeschöpft wurde das verdoppelte Kontingent nie; eine Auswertung des Mediendienstes Integration zeigt eine deutlich darunterliegende Inanspruchnahme, weshalb der Koalitionsvertrag von Union und SPD die Rückführung auf 25.000 bereits vorsieht [17]. Ob die getrennte Ausweisung im Monitoringbericht genügt, um die kleine Erfahrungssäule neben einem Nachbarn dieser Größe sichtbar zu halten, entscheidet sich an den Zahlen und an dem, was sie verschweigen.
2.2 Vom IT-Nischenparagraphen zur branchenübergreifenden Regel
Bis 2023 war § 6 BeschV eine Vorschrift von geringer praktischer Bedeutung. Sie erlaubte Beschäftigten der Informations- und Kommunikationstechnologie den Zugang zum Arbeitsmarkt ohne formale Gleichwertigkeitsanerkennung, sofern sie eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung aus den vergangenen sieben Jahren, ein Gehalt von wenigstens sechzig Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und ausreichende Deutschkenntnisse nachweisen konnten [4]. Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet den Betrag, bis zu dem Einkommen für die Rentenversicherung herangezogen wird; sie dient hier als beweglicher Maßstab, der sich mit der Lohnentwicklung verschiebt. In der Praxis blieb die Vorschrift ein dogmatisch interessanter Sonderfall mit wenigen Anwendungen [4].
Die Reform hob diese Nische in den Rang eines Reformkernstücks. Seit dem 1. März 2024 gilt § 6 BeschV branchenübergreifend für alle nicht reglementierten Berufe, also für solche, deren Ausübung keine staatliche Erlaubnis voraussetzt. Die geforderte Berufserfahrung sank auf zwei Jahre aus den vergangenen fünf Jahren, die Gehaltsschwelle auf fünfundvierzig Prozent der Beitragsbemessungsgrenze; bei tarifgebundenen Arbeitgebern entfällt sie ganz [5]. Reglementierte Berufe, in denen die Ausübung eine staatliche Zulassung verlangt, etwa im ärztlichen oder pflegerischen Bereich, bleiben ausgenommen und folgen weiterhin dem Anerkennungsregime der §§ 18a, 18b AufenthG oder der Anerkennungspartnerschaft des § 16d Abs. 3 AufenthG. Für die nicht reglementierten Berufe entstand ein Zugangsweg, der die deutsche Anerkennung durch eine Kombination aus ausländischer Qualifikation und nachgewiesener Praxis ersetzt.
In diese Erweiterung setzte die frühe rechtswissenschaftliche Beobachtung ihre größten Erwartungen. Thym sah in der Vorschrift die eigentliche Neuerung des Gesetzes, versteckt in der Verordnung und potenziell wirkmächtiger als das öffentlich diskutierte Punktesystem [2]. Seine Diagnose hatte eine empirische Pointe: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz beruhe auf einer Voraussetzung, der formalen Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse, die ausweislich der Statistik nur wenige erfüllten [2]. Die Erfahrungssäule sollte diese Engstelle umgehen.
2.3 Akzessorietät: warum die Erfahrung die Anerkennung nicht ersetzt
An dieser Stelle entscheidet sich, ob der Name "Erfahrungssäule" die Sache trifft. Der Sachverständigenrat für Integration und Migration hat die Konstruktion in seiner Stellungnahme zum Reformentwurf genau beschrieben. Berufserfahrung komme im Bereich der Erfahrungssäule nicht für sich zur Geltung, sondern nur in Verbindung mit einer im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten beruflichen oder akademischen Qualifikation, und damit akzessorisch [6]. Akzessorietät meint ein Abhängigkeitsverhältnis: Das eine Element, die Berufserfahrung, wirkt nur, solange das andere, die ausländische Formalqualifikation, vorhanden ist. § 6 BeschV verlangt deshalb weiterhin einen im Herkunftsstaat anerkannten Berufs- oder Hochschulabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren [6].
Daraus zog der Rat eine klare Folgerung. Der Begriff der Erfahrungssäule sei missverständlich, weil er nahelege, gelebte Praxis ersetze das Formalkriterium vollständig. Das tue sie nicht; die Reform senke den Grad der geforderten Formalisierung, sie hebe ihn nicht auf [6]. Eine Kurzinformation desselben Rates aus dem Herbst 2023 ordnete § 6 BeschV als Systemsprenger ein, weil die Vorschrift ein zentrales Dogma des deutschen Erwerbsmigrationsrechts aufgebe, das Erfordernis einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Qualifikation. Im selben Atemzug schränkte sie diesen Befund ein: Die Sprengung erfolge vorsichtig, weil die Neuregelung lediglich den geforderten Grad der Formalqualifikation absenke [4]. Beide Lesarten treffen sich in der Feststellung, dass die Erfahrungssäule eine maßvolle Öffnung mit einer bewahrten Grundbedingung ist.
Diese Feinstruktur hat eine quantitative Folge, die in der Debatte selten ausgesprochen wird. Eine Regelung, die zwei Bedingungen kumulativ verlangt, anerkannte Auslandsqualifikation und einschlägige Berufserfahrung, spricht einen engeren Kreis an als eine Regelung ganz ohne qualifikatorische Vorgabe. Eben eine solche ist die Westbalkanregelung: Sie verlangt allein einen Arbeitsvertrag mit einem inländischen Unternehmen und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit [4]. Die Kleinheit der Erfahrungssäule erklärt sich also nicht aus einer fehlenden Zielgruppe, sondern aus ihrer doppelten Bedingung, deren zweite, die anerkannte Auslandsqualifikation, in vielen Herkunftsländern für viele Tätigkeiten gar nicht existiert. Thym hatte genau diese Lücke benannt: Für viele Berufe gebe es andernorts schlicht keine Ausbildung, die der deutschen entspreche [2]. Was die Erfahrungssäule umgehen sollte, holt sie über die Akzessorietät zu einem Teil wieder ein.
2.4 Der Ort der Prüfung
Für das spätere Verständnis der Statistik gibt eine Zuständigkeit den Ausschlag, die Prüfung der zweijährigen Berufserfahrung. Die Antwort der Bundesregierung vom Dezember 2025 ist hier unmissverständlich. Das Vorliegen der Berufserfahrung wird von der Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren geprüft, nicht von den Ausländerbehörden. Der Nachweis erfolgt über den im Lebenslauf dokumentierten Werdegang, durch Arbeitszeugnisse oder Beschäftigungsnachweise früherer Arbeitgeber [1]. Die Ausländerbehörde, die den Aufenthaltstitel schließlich erteilt, übernimmt das Ergebnis dieser Prüfung, ohne die Berufserfahrung selbst zu bewerten.
Die Arbeitsteilung ist verwaltungsrechtlich naheliegend, denn die Bundesagentur verfügt über die arbeitsmarktliche Sachkunde. Sie hat jedoch eine Nebenwirkung, auf die zurückzukommen sein wird. Die entscheidende Prüfung des Instruments, ob die Praxis die fehlende deutsche Anerkennung tatsächlich aufwiegt, findet in einem Verfahren statt, dessen Ergebnisse nach eigener Auskunft der Bundesregierung statistisch nicht erfasst werden. Wo geprüft wird, dort entscheidet sich die Sichtbarkeit. Die Erfahrungssäule wird damit an der Stelle gemessen, an der am wenigsten gezählt wird.
3. Die Größenordnungen: Basisjahr 2023 und das erste Beobachtungsfenster
3.1 Drei Messgrößen und ihre Lesart
Bevor die Zahlen sprechen, müssen drei Begriffe getrennt werden, die in der Debatte oft verschwimmen. Das Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration des Bundesamtes unterscheidet erstens die Ersterteilungen, also die in einem Jahr erstmals erteilten Titel ohne Verlängerungen, und trennt innerhalb dieser Gruppe zwischen Personen ohne vorherigen Titel, bei denen Neuzuwanderung anzunehmen ist, und Personen mit Statuswechsel, die schon zuvor einen anderen Titel besaßen. Zweitens den Bestand zum Stichtag, der alle Personen zählt, die sich am Jahresende mit dem jeweiligen Titel im Land aufhielten. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung rundet das Bundesamt die Werte auf Vielfache von fünf [3].
Die Unterscheidung von Bestand und Ersterteilung ist hier mehr als eine Formalität. Bei den anerkannten Fachkräften nach §§ 18a und 18b AufenthG liegt der Anteil der Statuswechselnden bei etwa siebzig Prozent [18]: Ein Großteil derer, die einen solchen Titel erhalten, ist ursprünglich zu anderen Zwecken eingereist, etwa zum Studium, und wechselt erst im Inland in den Fachkrafttitel. Der Bestand spiegelt also gewachsene Präsenz, die Ersterteilung den Zustrom eines Jahres, und beide bilden unterschiedliche Vorgänge ab. Hinzu kommt eine dritte Trennlinie, die für die Daten der Bundesregierung wesentlich ist. Das Ausländerzentralregister führt eine Personenstatistik und zählt Menschen mit einem Titel. Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Fallzahlenstatistik und zählt erteilte Zustimmungen, von denen für eine Person im Berichtszeitraum mehrere anfallen können [1]. Zahlen aus beiden Quellen nebeneinandergelegt vergleichen daher Personen mit Vorgängen.
3.2 Das Basisjahr 2023 unter altem Recht
Das Jahr 2023 ist das letzte vollständige Jahr, in dem § 6 BeschV noch auf die Informationstechnologie beschränkt war. Es liefert die Ausgangslage, gegen die sich jede Reformwirkung abheben muss. Zum 31. Dezember 2023 hielten sich rund 540.600 Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit in Deutschland auf. Auf die Sammelnorm des § 19c AufenthG entfielen davon 135.750 Personen. Diese gliederten sich weiter auf: 76.085 auf die Westbalkanregelung nach § 26 Abs. 2 BeschV, 13.425 auf bestimmte Staatsangehörige nach § 26 Abs. 1 BeschV, 3.130 auf leitende Angestellte und Spezialisten nach § 3 BeschV und 2.440 auf die Erfahrungssäule nach § 19c Abs. 2 AufenthG [3].
In Anteilen ausgedrückt stellte die Westbalkanregelung damit rund sechsundfünfzig Prozent aller Personen im Gehäuse des § 19c, die Erfahrungssäule etwa eineinhalb Prozent. Bei den Ersterteilungen zeigte sich dasselbe Muster: 34.535 Personen erhielten 2023 erstmals einen Titel nach § 19c, davon 16.835 über die Westbalkanregelung und 775 über die Erfahrungssäule; bei den Neuzuwandernden ohne vorherigen Titel lag das Verhältnis bei 16.265 zu 695 [3]. Für 2023 hat dieser Befund keinen Erklärungswert über sich hinaus, denn die branchenweite Öffnung stand noch aus und § 6 BeschV erfasste allein die IT. Seine Bedeutung gewinnt er als Vergleichsmaßstab für das, was die Öffnung verändern sollte.
3.3 Das Beobachtungsfenster: 838 Visa, 777 Aufenthaltserlaubnisse
Die branchenweite Fassung des § 6 BeschV trat am 1. März 2024 in Kraft. Von diesem Monat an liegen die Daten vor, die das eigentliche Reformfenster beschreiben, und sie verdanken sich keiner Routineveröffentlichung, sondern einer parlamentarischen Anfrage. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte im Herbst 2025 unter anderem nach den seit der Reform im Rahmen der Erfahrungssäule erteilten Titeln gefragt [7]. Die Bundesregierung legte daraufhin zwei monatliche Zeitreihen offen.
Die erste betrifft die nationalen Visa, die die deutschen Auslandsvertretungen nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV erteilten. Sie beginnt im März 2024 mit neun Visa, steigt über das Jahr auf monatlich rund fünfzig im Spätherbst 2024 und bewegt sich 2025 zwischen fünfunddreißig und siebenundsechzig. Über den gesamten Zeitraum bis November 2025 summiert sie sich auf 838 Visa [1]. Die zweite betrifft die im Inland erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 19c Abs. 2 AufenthG, wie sie das Ausländerzentralregister verzeichnet. Sie erreicht von März 2024 bis Oktober 2025 insgesamt 777, wobei die Bundesregierung für die Monate August bis Oktober 2025 ausdrücklich auf eine Untererfassung wegen fehlender Nachmeldungen hinweist [1].
Zwei Größenordnungen, beide unterhalb der Tausendergrenze, beide über mehr als anderthalb Jahre kumuliert. Das ist die quantitative Wirklichkeit des Reformkernstücks im ersten Beobachtungsfenster. Sie liegt weit unter den Erwartungen der frühen Debatte und sogar unter dem, was die Erfahrungssäule in ihrer alten, auf die IT beschränkten Fassung im einzelnen Basisjahr 2023 an Ersterteilungen erreichte, nämlich 775. Die branchenweite Öffnung auf nahezu alle Berufe hat den jährlichen Zustrom nicht vervielfacht; gemessen an den Ersterteilungen hat sie ihn kaum bewegt. Eine vorsichtige Lesart muss hinzufügen, dass die Erteilungsdaten der Reformjahre durch eine Registrierungsverzögerung gedrückt sind und dass das Visum dem späteren Aufenthaltstitel zeitlich vorausläuft. Auch unter großzügiger Auslegung dieser Effekte bleibt die Größenordnung im niedrigen vierstelligen Bereich. Der Jahresbericht 2024 des Bundesamtes ordnet diese Größenordnung ein. Die Zahl der aufhältigen Erwerbsmigrantinnen und Erwerbsmigranten stieg 2024 um rund neun Prozent auf etwa 588.200, und insgesamt wurden rund 120.200 Erwerbstitel erstmals erteilt; von den dort gesondert ausgewiesenen rund 75.000 Personen mit Ersterteilung war für vierundachtzig Prozent zuvor kein Titel im Register verzeichnet [15]. Vor diesem Hintergrund von mehr als einhunderttausend jährlichen Ersterteilungen verschwindet ein Zustrom im niedrigen dreistelligen Monatsbereich nahezu.
3.4 Der Vergleich mit den übrigen Reforminstrumenten
Die Zahl 838 erhält ihr Gewicht erst im Vergleich, und die Antwort der Bundesregierung liefert ihn frei Haus, weil dieselbe Anfrage nach mehreren Instrumenten zugleich fragte. Die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG, deren Gehaltsschwelle die Reform absenkte, kommt im Zeitraum November 2023 bis November 2025 auf 23.915 Visa; im Ausländerzentralregister waren zum 31. Oktober 2025 insgesamt 115.196 Aufenthaltserlaubnisse auf dieser Grundlage gespeichert [1]. Die Chancenkarte nach § 20a AufenthG, das öffentlich am stärksten beachtete neue Instrument, erreichte zwischen Juni 2024 und November 2025 17.489 Visa und 4.706 im Inland erteilte Titel [1]. Selbst die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG, ein gezieltes Instrument für eine schmale Gruppe, übertraf die Erfahrungssäule mit 1.097 Visa und 1.750 Arbeitsmarktzustimmungen der Bundesagentur [1].
Die Verteilung dieser 1.750 Zustimmungen ist aufschlussreicher, als ihre bloße Höhe vermuten lässt. Allein 884 entfielen auf medizinische Gesundheitsberufe, weitere 176 auf nichtmedizinische Gesundheits- und Körperpflegeberufe und 166 auf Maschinen- und Fahrzeugtechnikberufe [1]. Die Instrumente, die sich bewegen, sind also dort verankert, wo der Mangel akut und der Beruf reglementiert oder anerkennungsnah ist, vor allem im Gesundheitswesen. Die Erfahrungssäule dagegen zielt programmatisch gerade auf die nicht reglementierten Berufe, in denen es keine staatliche Zulassung und oft keine anerkannte ausländische Qualifikation gibt. Sie ist branchenagnostisch entworfen und trifft damit ein Feld, in dem die Nachfrage diffuser und der akzessorisch geforderte Abschluss seltener vorhanden ist.
Am schärfsten tritt das Verhältnis im eigenen Gehäuse hervor. Im selben § 19c und im überlappenden Zeitfenster erteilten die Auslandsvertretungen für die Westbalkanregelung 35.061 Visa, für die Erfahrungssäule 838 [19][1]; auf einen Zugang über das Reformkernstück kommen damit rund zweiundvierzig über die ältere, voraussetzungsärmere Regelung. Die Rangfolge ist eindeutig. Unter den seit 2023 geschaffenen oder erweiterten Zugangswegen ist die Erfahrungssäule der kleinste. Das öffentlich diskutierte Punktesystem, dem Thym 2023 weniger Wirkung zutraute als der versteckten Erfahrungssäule, hat mehr als das Zwanzigfache an Visa hervorgebracht. Die Prognose ist nicht nur unbestätigt geblieben, sie hat sich umgekehrt. Der Grund liegt in der akzessorischen Konstruktion: Die Chancenkarte verlangt für die Einreise zur Jobsuche weder ein konkretes Arbeitsangebot noch eine anerkannte Auslandsqualifikation, sondern bewertet Qualifikation, Sprache, Alter und Bezug zu Deutschland in einem Punktesystem. Sie öffnet sich einem Bewerberkreis, den die doppelte Bedingung der Erfahrungssäule gerade ausschließt. Die internationale Resonanz folgt diesem Zuschnitt: Beim Chancenkartenvisum stellt Indien mit 3.721 Erteilungen fast ein Drittel aller Fälle, gefolgt von China mit 807 [8].
3.5 Die Registrierungsverzögerung und die Vorläufigkeit der Zahlen
Ein methodischer Vorbehalt zieht sich durch alle Erteilungsdaten der Reformjahre und berührt das Thema der Sichtbarkeit von einer weiteren Seite. Seit dem Sommer 2023 werden Visa zu Erwerbs- und Bildungszwecken im Regelfall für bis zu zwölf Monate erteilt. Eine Visumerteilung schlägt sich dadurch erst verzögert im Ausländerzentralregister nieder, oft erst im Folgejahr, wenn aus dem Visum ein Aufenthaltstitel wird [1]. Die Bundesregierung führt die zuletzt sinkenden Registerzahlen ausdrücklich auf diesen Verzögerungseffekt zurück und kennzeichnet die jüngsten Monate als untererfasst [1]. Der im Inland abgebildete Zugang bleibt damit hinter dem tatsächlichen zurück, ohne dass sich aus den Registerständen ein realer Einbruch der Zuwanderung ablesen ließe.
Für die Erfahrungssäule heißt das zweierlei. Die 777 Aufenthaltserlaubnisse unterschätzen den realen Zugang, und die 838 Visa laufen dem Bestand voraus, der erst in den kommenden Jahren sichtbar wird. Die wahre Größenordnung liegt also etwas höher, als die Inlandstitel vermuten lassen. Sie bleibt jedoch in derselben Liga. Eine Untererfassung einzelner Monate und eine Verzögerung von Monaten erklären keinen Faktor zwanzig gegenüber der Chancenkarte. Wichtiger als die genaue Korrektur ist, dass selbst die Grundzahlen des Instruments vorläufig sind und von einer Verfahrensumstellung abhängen, die mit der Erfahrungssäule nichts zu tun hat. Das amtliche Zahlenwerk zeigt das Instrument durch einen Schleier, dessen Dichte von außen schwer zu bestimmen ist.
Damit ist das quantitative Bild umrissen. Es bleibt eine Lücke, die kein Schleier erklärt und die auch eine spätere, vollständige Erfassung nicht schließen wird. Sie betrifft den Inhalt der Zahl, nicht ihre Höhe.
4. Was die amtliche Statistik nicht zeigt
4.1 Die unsichtbare Substitution
Die Erfahrungssäule hat eine einzige Eigenschaft, die sie von jedem anderen Zugangsweg unterscheidet. In ihr ersetzt die geprüfte Berufspraxis das, was sonst die deutsche Anerkennung leistet: den Nachweis, dass eine Person für eine Tätigkeit qualifiziert ist. Diese Substitution ist die ganze Idee des Instruments. Sie ist der Grund, aus dem der Gesetzgeber von einem Systemsprenger sprach und Thym von einer stillen Revolution. Über Erfolg oder Misserfolg der Reform entscheidet damit eine einzige Größe: wie oft, mit welchem Ergebnis und für welche Menschen geprüfte Erfahrung an die Stelle der Anerkennung tritt.
Genau diese Größe wird nicht erhoben. Die Bundesregierung hat es im Dezember 2025 selbst ausgesprochen. Die zweijährige Berufserfahrung wird von der Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren geprüft, und eine statistische Erfassung, in wie vielen Fällen die Berufserfahrung nicht nachgewiesen werden konnte, findet nicht statt [1]. Es gibt keine Ablehnungsquote, keine Angabe darüber, an welchem Nachweis Anträge scheitern, keine Differenzierung danach, welche Qualifikation die zugelassenen Personen mitbrachten. Die Prüfung findet statt, ihr Ergebnis verschwindet. Was bleibt, ist die Zahl der erteilten Titel, also der Fälle, in denen die Substitution gelang. Über die Fälle, in denen sie misslang, schweigt das System.
Das ist mehr als eine fehlende Statistik unter vielen. Es folgt aus der Konstruktion. Weil die Prüfung der Erfahrung bei der Bundesagentur liegt und dort als arbeitsmarktliche Zustimmung verbucht wird, fällt sie aus der Logik des Ausländerzentralregisters heraus, das Personen mit Titeln zählt und keine abgelehnten Erfahrungsnachweise. Der Ort der Prüfung bestimmt, was sichtbar wird. Die Erfahrungssäule wird an der einen Stelle gemessen, die sie mit allen anderen Wegen teilt, dem erteilten Aufenthaltstitel, und gerade nicht an der Stelle, die ihren Kern ausmacht, der geprüften und gegebenenfalls verworfenen Erfahrung. Die Wirkung des Reformkernstücks lässt sich aus dem amtlichen Zahlenwerk nicht ablesen, weil das Zahlenwerk das Merkmal nicht festhält, das das Kernstück definiert.
4.2 Die Vermischung mit dem alten Recht
Ein zweiter blinder Fleck verstärkt den ersten. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Erteilungszahlen auch Fälle enthalten können, die nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV in der bis zum 29. März 2024 geltenden Fassung erteilt wurden, sofern die betreffenden Personen mit einem entsprechenden Altvisum eingereist waren [1]. Die alte Fassung war die auf die IT beschränkte. In den 838 Visa und den 777 Aufenthaltserlaubnissen vermengen sich also IT-Fälle nach altem Recht und branchenweite Fälle nach neuem Recht, ohne dass sie sich trennen ließen. Gerade jene Differenz, die die Reform ausmacht, der Übergang von der IT-Nische zur branchenübergreifenden Regel, wird in der Zahl unsichtbar.
Damit ist die ohnehin kleine Größenordnung noch unschärfer, als sie scheint. Ein Teil der wenigen Fälle entfällt möglicherweise auf den alten IT-Pfad, der mit der Reform nichts zu tun hat. Wie groß dieser Teil ist, lässt sich nicht sagen. Eine Differenzierung nach Qualifikation, die hier Klarheit schaffen würde, ist nach Auskunft der Bundesregierung für die verwandte Anerkennungspartnerschaft ausdrücklich nicht möglich [1], und für die Erfahrungssäule existiert sie ebenso wenig. Die branchenweite Öffnung, das eigentliche Reformereignis, könnte einen noch geringeren eigenen Beitrag geleistet haben, als die Gesamtzahl nahelegt.
4.3 Die Lohnfrage ohne Zuordnung
Die dritte Lücke betrifft, was nach dem Zugang geschieht, und sie berührt eine Sorge, die so alt ist wie die Reform selbst. Der Sachverständigenrat hatte 2023 vor einer Segmentierung des Arbeitsmarktes gewarnt. Es bestehe das Risiko, dass sich eine Kategorie formal anerkannter Arbeitskräfte mit offenen Aufstiegswegen von einer Kategorie zweiter Klasse abhebe, deren Mitglieder allein über eine ausländische Qualifikation und Berufserfahrung verfügten und einer höheren Verwundbarkeit ausgesetzt seien [6]. Diese Sorge hatte ein empirisches Fundament. Der Kurzbericht von Brücker und Mitautoren zeigte 2021, dass die Tagesverdienste von Personen, die ein Anerkennungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, schon zwölf Monate nach der Anerkennung um rund acht Prozent höher liegen als in einer Vergleichsgruppe ohne anerkannten Abschluss [9]. Die anerkannte Gleichwertigkeit verbessert die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt, den innerbetrieblichen Aufstieg ebenso wie den Wechsel des Arbeitgebers [6]. Wer auf sie verzichtet, verzichtet auf einen messbaren Lohnvorteil.
Der International Migration Outlook 2025 der OECD liefert für die Zeit nach der Reform einen passenden Befund. Die Einstiegslöhne zugewanderter Beschäftigter liegen im Durchschnitt etwa vierunddreißig Prozent unter denen vergleichbar qualifizierter im Inland Geborener, was sich wesentlich aus ihrer Konzentration in niedriger entlohnten Branchen erklärt [10]. Hier liegt der Versuch nahe, den Bogen zu schließen: Die Erfahrungssäule führt Menschen ohne deutsche Anerkennung in den Arbeitsmarkt, die Anerkennung ist lohnwirksam, die OECD misst eine Lohnlücke, also bestätige sich die Segmentierungssorge am Beispiel der Erfahrungssäule. Der Schluss ist verlockend und unzulässig. Die OECD-Daten erfassen die Lohnsituation Zugewanderter insgesamt, nicht getrennt nach Aufenthaltstitel und schon gar nicht nach dem schmalen Pfad des § 19c Abs. 2 AufenthG. Eine Zuordnung der vierunddreißig Prozent zu den Nutzern der Erfahrungssäule ist mit den vorliegenden Daten ausgeschlossen.
Es zeigt sich dieselbe Struktur wie bei der Substitution. Die Frage, die das Instrument trägt, ob seine Nutzer in eine schwächere Position geraten als formal Anerkannte, ist die richtige Frage. Eine vor der Reform formulierte Prognose trifft auf einen nach der Reform gemessenen Befund. Doch der Befund lässt sich nicht auf das Instrument herunterbrechen, weil die Lohndaten den Aufenthaltstitel nicht festhalten. Die Erfahrungssäule bleibt auch in ihren Wirkungen unsichtbar, und der Grund ist erneut die fehlende Verknüpfung in der Datenarchitektur.
4.4 Eine Familie von Datenlücken
Der Einwand liegt nahe, jede Statistik habe ihre Grenzen und die Erfahrungssäule sei zu klein, um eigenen Erfassungsaufwand zu lohnen. Doch dieselbe Art von Lücke durchzieht das gesamte Reformpaket. Bei der Chancenkarte räumt die Bundesregierung ein, dass das Ausländerzentralregister keinen Speichersachverhalt für den Übergang von einem Chancenkartenvisum in einen anschließenden Erwerbstitel kennt; die Zahl dieser Übergänge dürfte daher weitaus höher liegen, als die Statistik ausweist [1]. Von den Personen, die nach einer Chancenkarte nachweislich eine Erwerbstätigkeit aufnahmen, waren zum Stichtag Ende Oktober 2025 lediglich 718 noch mit einem Erwerbstitel aufhältig, eine Zahl, von der die Bundesregierung selbst sagt, sie bilde die tatsächlichen Übergänge nicht ab [1]. Bei der Chancenkarte ohne Fachkraftstatus nach den §§ 20, 20b AufenthG wiederum werden Visa und Titel statistisch einheitlich erfasst, ohne dass sich erkennen ließe, ob jemand als Fachkraft oder über das Punktesystem zugelassen wurde [1]. Das eigentliche Auswahlkriterium, das Punktesystem, bleibt im Ergebnis von der herkömmlichen Fachkraftzulassung ununterscheidbar.
Die beiden Lücken berühren sich sogar. Für Personen ohne ausländerrechtlichen Fachkraftstatus, die über eine Chancenkarte eingereist sind und Arbeit gefunden haben, kommt als Anschlussnorm vor allem § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV in Betracht, also die Erfahrungssäule selbst [16]. Ein Teil der 777 Inlandstitel könnte demnach aus Chancenkartenverläufen stammen, deren Anfang das Register nicht festhält. Die kleine Zahl der Erfahrungssäule ist damit nicht nur unscharf nach altem und neuem Recht, sondern auch nach der Art des Zugangs, über den ihre Nutzer ins Land kamen.
Es handelt sich um eine Familie von Datenlücken mit einem gemeinsamen Merkmal. Überall dort, wo die Reform eine neue Unterscheidung einführte, die Substitution der Anerkennung durch Erfahrung, den Übergang aus der Jobsuche in die Beschäftigung, die Zulassung über Punkte statt über Qualifikation, fehlt die statistische Kategorie, die diese Unterscheidung abbilden würde. Die Datenarchitektur stammt aus einer Zeit vor diesen Unterscheidungen und kennt sie nicht. Sie zählt Titel nach Paragraphen, nicht Reformideen nach ihrer Wirkung. Die neuen Instrumente sind in einem alten Raster sichtbar nur insoweit, als sie sich einem Paragraphen zuordnen lassen; in dem, was sie inhaltlich neu machen, bleiben sie unsichtbar.
4.5 Die Kette von der Konstruktion zur Messbarkeit
An dieser Stelle lassen sich die Fäden zu einer einzigen Aussage verknüpfen, und es ist eine kausale, keine bloß additive. Die rechtliche Konstruktion legt fest, an welcher Stelle des Verfahrens das definierende Merkmal eines Instruments geprüft wird. Bei der Erfahrungssäule ist das die Bundesagentur für Arbeit, die die Berufserfahrung im Zustimmungsverfahren würdigt. Die Stelle der Prüfung bestimmt, in welcher Statistik das Ergebnis anfällt oder eben nicht anfällt; die Würdigung der Erfahrung fällt in ein Verfahren, das ihr Scheitern nicht protokolliert. Was die Statistik festhält, bestimmt wiederum, welche Fragen eine spätere Wirkungsmessung beantworten kann. Eine Evaluation, die wissen will, ob die Substitution der Anerkennung trägt, findet im amtlichen Datenbestand die Substitution selbst nicht vor.
Die vier Ebenen, die in der Debatte üblicherweise nebeneinandergestellt werden, Benennung, Rechtskonstruktion, Statistik und Politik, sind also keine vier Perspektiven auf denselben Gegenstand. Sie sind die Glieder einer Kette. Der Name verspricht eine Eigenständigkeit der Erfahrung, die die Konstruktion über die Akzessorietät zurücknimmt; die Konstruktion verlagert die Prüfung an einen Ort, an dem die Statistik nicht zählt; und was die Statistik nicht zählt, kann die Politik nicht evaluieren. Die statistische Sichtbarkeit der Erfahrungssäule hat damit eine rechtliche Wurzel im genauen Sinn: Sie folgt aus der Architektur des Verfahrens. Dass ausgerechnet das innovativste Instrument der Reform dasjenige ist, dessen Erfolg der Staat am schwersten messen kann, ist kein Zufall der Zahlen, sondern eine Eigenschaft des Baus.
5. Prognose, Diagnose und politische Antwort
5.1 Eine Prognose und ihr Ausbleiben
Die rechtswissenschaftliche Beobachtung der Erfahrungssäule beginnt mit einer Wette. Thym setzte 2023 darauf, dass dieser versteckte Zugangsweg mehr Menschen anziehen werde als das öffentlich gefeierte Punktesystem [2]. Die Wette ist verloren, und die Art ihres Verlusts ist aufschlussreicher als das Ergebnis. Das Punktesystem in Gestalt der Chancenkarte erreichte 17.489 Visa, die Erfahrungssäule 838 [1]. Die Prognose hat sich nicht abgeschwächt bestätigt, sie hat sich ins Gegenteil verkehrt.
Der Grund ist bereits beschrieben. Thym sah die Stärke der Erfahrungssäule darin, dass sie die Engstelle der deutschen Anerkennung umgeht; er unterschätzte, wie stark die akzessorische Bindung an eine anerkannte Auslandsqualifikation diese Umgehung wieder einschränkt. Die Chancenkarte öffnet sich einem weiten Feld, die Erfahrungssäule verengt sich auf jene Fälle, in denen eine im Herkunftsstaat staatlich anerkannte Qualifikation überhaupt vorliegt. Die als stille Revolution angekündigte Öffnung blieb folgenlos, weil ihre Eingangstür schmaler gebaut ist, als der Name verspricht.
Ein zweiter Teil von Thyms Diagnose hat sich dagegen bestätigt. Er bezweifelte, dass die flankierenden Instrumente der Hilfe zur Selbsthilfe, die Anerkennungspartnerschaft und die Nachqualifikation, die nötigen Fallzahlen erzeugen würden [2]. Die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 AufenthG erreichte im Beobachtungsfenster 1.097 Visa und 1.750 Arbeitsmarktzustimmungen [1], Größenordnungen, die für ein gezieltes Instrument nicht klein sind, gemessen an der diagnostizierten Fachkräftelücke aber bescheiden bleiben.
Die Lücke selbst wird derweil gefüllt, nur über andere Wege. Die Bundesregierung beziffert in derselben Antwort, dass die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Engpassberufen von rund 690.000 zu Jahresbeginn 2024 bis April 2025 auf über 790.000 stieg, ein Zuwachs von etwa 100.000 Personen oder fünfzehn Prozent, während die Zahl der deutschen Beschäftigten in denselben Berufen von 8,19 auf 8,13 Millionen leicht zurückging [1]. Drittstaatsangehörige tragen also messbar zur Deckung des Engpasses bei. Der Beitrag fließt jedoch über die anerkennungsnahen und herkunftsländerspezifischen Kanäle, nicht über den experimentellen Pfad der Erfahrungssäule. Die Reform wirkt in der Fläche, während ihr mutigster Einzelschritt am Rand bleibt.
5.2 Die Verwaltungsdiagnose und die Work-and-Stay-Agentur
Während die Wirkungsfrage offen blieb, verschob die Debatte ihren Schwerpunkt von der Rechtsetzung zur Rechtsumsetzung. Der Sachverständigenrat brachte diese Verschiebung in seinem Jahresgutachten 2025 auf eine Formel: Schnelligkeit sei nicht alles, gute Gesetzgebung müsse die Umsetzung von Anfang an mitdenken [11]. Der Rat empfahl, die Prozesse der Fachkräftezuwanderung stärker auf der Bundesebene zu bündeln, mit Visa und Aufenthaltstiteln beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und der Arbeitsmarktzulassung bei der Bundesagentur für Arbeit, und zugleich die fachliche Anerkennungsprüfung bei den dafür zuständigen Kammern und Ländern zu belassen [11].
Die Politik hat diese Diagnose aufgegriffen. Am 5. November 2025 beschloss das Bundeskabinett die Eckpunkte für eine Work-and-Stay-Agentur, deren Ausschreibungen für die wichtigsten IT-Komponenten im Jahr 2026 erfolgen sollen [1]. Die Agentur ist als zentrale, digital koordinierende Anlaufstelle für die gesamte Verfahrenskette der Erwerbsmigration angelegt, ohne eigene Sachentscheidungskompetenz; sie folgt dem Leitbild des One-Stop-Government und dem Grundsatz, dass Unterlagen nur einmal einzureichen sind. Das Eckpunktepapier benennt das Problem, das sie lösen soll, mit einer eindrücklichen Zahl: Zwischen über einhundert Rechtsgrundlagen im nationalen Visumverfahren soll ein Visanavigator die Antragstellenden zum richtigen Antrag führen [12]. Das Institut der deutschen Wirtschaft hatte dieselbe horizontale Zersplitterung beschrieben und als Symptom die uneinheitliche Auslegung der Vorschriften genannt, etwa bei der Frage, ob ein Nebenjobvertrag als Nachweis der Lebensunterhaltssicherung genügt [8].
Die Reichweite dieser Reform lässt sich genau bestimmen, und sie liegt neben dem Gegenstand der vorliegenden Arbeit. Die Work-and-Stay-Agentur ordnet die horizontalen Verfahren zwischen den Behörden neu und verzahnt Visum, Anerkennung und Titelerteilung. Sie kann damit die Datenlage verbessern, indem sie heute getrennte Vorgänge verknüpft. Unberührt bleibt, wie die Beschäftigungsverordnung ihre Zugangswege ordnet und wie die zuständigen Stellen prüfen und protokollieren. Die Sammelstruktur des § 19c AufenthG besteht fort, die Westbalkanregelung und die Erfahrungssäule teilen weiterhin dasselbe Gehäuse, und die Prüfung der Berufserfahrung bleibt ein Vorgang im Zustimmungsverfahren, dessen Scheitern niemand zählt. Die Agentur setzt an der Verwaltungsebene an. Die hier beschriebene Lücke liegt eine Ebene tiefer, in der Verordnung und in der Statistik, und dorthin reicht die Verwaltungsreform nicht.
5.3 Was die Evaluation 2027 erbt
Die abschließende Bewertung der Reform liegt bei der amtlichen Evaluation, die das Forschungszentrum des Bundesamtes gemeinsam mit dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung durchführt. Ihre finalen Ergebnisse werden für den Herbst 2027 erwartet, belastbare Zwischenergebnisse möglicherweise schon Ende 2026 [1]. Diese Evaluation tritt ein Erbe an, das in fehlenden Kategorien besteht, nicht in fehlender Zeit. Sie wird die erteilten Titel zählen und ihre Träger befragen können. Im vorhandenen Datenbestand findet sie aber keine Spur der abgelehnten Erfahrungsnachweise, keine Trennung zwischen alten IT-Fällen und neuen branchenweiten Fällen, keine titelscharfe Lohninformation, an der sich die Segmentierungssorge prüfen ließe.
Die Begleitforschung zur ersten Reform von 2020 hatte den entscheidenden Satz bereits formuliert: Über den Erfolg entscheidet nicht der gesetzliche Rahmen, sondern die untergesetzlichen Prozesse [14]. Für die Erfahrungssäule ist dieser Satz wörtlich zu nehmen. Ihr Schicksal entscheidet sich in der Verordnung, im Zustimmungsverfahren und in der Erfassung, und gerade diese drei Orte hält die amtliche Statistik nur teilweise fest. Der Beirat für Forschungsmigration brachte die Lage in seinem Jahresbericht 2024 auf eine knappe Formel und verwies dabei ausdrücklich auf die Erfahrungssäule und § 6 BeschV: Mit den neuen Gesetzen habe der Bundestag seine Aufgabe erledigt, nun liege es an Verwaltung und Wirtschaft, die Möglichkeiten mit Leben zu füllen, und beides sei leichter gesagt als getan [13].
Eine Empfehlung des Sachverständigenrats verdient zum Schluss besondere Beachtung, weil sie die beschriebene Spannung verschärft. Der Rat schlug 2025 vor, die staatlichen Stellen bei der Prüfung der Berufserfahrung zu entlasten und seriöse Arbeitgeber die Erfahrung eigenständig beurteilen zu lassen [11]. Aus Sicht der Verfahrensbeschleunigung ist der Vorschlag plausibel. Aus Sicht der Sichtbarkeit kehrt er die Lage um. Wanderte die Prüfung von der Bundesagentur zum Arbeitgeber, verschwände der eine Punkt, an dem die Substitution der Anerkennung heute überhaupt geprüft wird, vollends aus jeder zentralen Erfassung. Was die Verfahren beschleunigt, kann die Beobachtbarkeit weiter schwächen. Die Erfahrungssäule würde dann an gar keiner Stelle mehr gemessen.
6. Fazit
Die Erfahrungssäule ist das Reformkernstück, dessen Wirkung sich am schwersten beobachten lässt, und diese Schwierigkeit ist ihr eingebaut. Vom Inkrafttreten der branchenweiten Fassung im März 2024 bis November 2025 erteilten die Auslandsvertretungen 838 Visa nach § 19c Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 6 BeschV; das Ausländerzentralregister verzeichnete bis Oktober 2025 genau 777 entsprechende Aufenthaltserlaubnisse [1]. Damit ist das Instrument der kleinste der neuen Zugangswege, um ein Vielfaches kleiner als Chancenkarte und Blaue Karte EU, und es bleibt sogar hinter dem zurück, was die alte IT-Fassung im einzelnen Basisjahr 2023 an Ersterteilungen erreichte. Die Prognose, die Erfahrungssäule werde zur stillen Revolution, hat sich umgekehrt.
Der Befund ist keine Bilanz des Scheiterns; er beschreibt eine Bauweise. Die geringe Größe folgt aus der Akzessorietät, die die Berufserfahrung an eine fortbestehende ausländische Qualifikation bindet und damit den Bewerberkreis verengt, den die Reform zu erweitern schien. Die schwache Sichtbarkeit folgt aus dem Ort der Prüfung: Die Berufserfahrung wird von der Bundesagentur für Arbeit im Zustimmungsverfahren gewürdigt, und das Ergebnis dieser Würdigung, vor allem ihr Scheitern, wird statistisch nicht erfasst [1]. Beide Eigenschaften wurzeln in derselben Konstruktion. Aus ihr folgt, dass die zentrale Innovation des Instruments, der Ersatz der deutschen Anerkennung durch geprüfte Praxis, im amtlichen Zahlenwerk gerade nicht abgebildet wird; sie geht in den erteilten Titeln auf, in denen gelungene und misslungene Fälle ununterscheidbar bleiben und neues Recht mit altem vermengt ist.
Daraus ergibt sich eine Aufgabe, die über die Erfahrungssäule hinausweist. Die für 2027 angekündigte Evaluation und die für 2026 geplante Work-and-Stay-Agentur setzen an der Wirkung und an der Verwaltung an. Die hier beschriebene Lücke liegt davor, in der Frage, welche Kategorien die Erfassung überhaupt bereithält. Solange die Datenarchitektur Titel nach Paragraphen zählt und nicht Reformideen nach ihrer Wirkung, wird jede Wirkungsmessung der Erfahrungssäule die feine Aufgliederung der amtlichen Statistik voraussetzen und doch an ihrer entscheidenden Grenze haltmachen. Eine Reform, die ein neues Kriterium einführt, muss die Kategorie mitliefern, die dieses Kriterium sichtbar macht. Andernfalls bleibt die Wirkung ihres mutigsten Schrittes eine Vermutung, gestützt auf 838 Visa, deren innere Zusammensetzung niemand kennt.
Der Fall reicht über die Erfahrungssäule hinaus. Immer dann, wenn eine Reform ein neues materielles Kriterium über eine Öffnungsklausel in eine bestehende Sammelnorm einfügt und seine Prüfung einem Verfahren zuweist, das allein das Ergebnis und nicht die Prüfung selbst registriert, entsteht ein Instrument, dessen Wirkung sich unabhängig von seiner Größe nicht messen lässt. Die Chancenkarte mit ihrem statistisch nicht gesondert erfassten Punktezugang und die Anerkennungspartnerschaft mit ihrer nicht dokumentierten Verfahrensdauer folgen demselben Muster. Die Lehre daraus ist eine gesetzgeberische: Wer eine neue Unterscheidung in das Recht einführt, muss die statistische Kategorie mitliefern, die sie abbildet, sonst verschenkt er die Möglichkeit, den eigenen Eingriff je zu bewerten. Die amtliche Statistik ist in diesem Sinn weniger ein Spiegel der geltenden Rechtslage als ein Erbe der vergangenen: Sie zeigt, was frühere Rechtsetzung zu zählen für nötig hielt, und übergeht, was eine neue Reform erstmals voneinander trennen wollte. Die Erfahrungssäule ist der klarste Fall dieses Erbes, weil bei ihr das Gezählte und das Gemeinte am weitesten auseinanderfallen.
Literaturverzeichnis
[1] Deutscher Bundestag (2025). Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lamya Kaddor, Sandra Stein, Johannes Wagner und weiterer Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Evaluation des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Drucksache 21/3132, 3. Dezember 2025). Berlin: Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode.
[2] Thym, D. (2023). Stille Revolution im Schatten des künftigen Punktesystems: Der Referentenentwurf zum Fachkräfte-Einwanderungsgesetz. Verfassungsblog, 23. Januar 2023. https://doi.org/10.17176/20230123-215932-0
[3] Graf, J. (2024). Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige. Jahresbericht 2023 (Berichtsreihen zu Migration und Integration, Reihe 1). Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. https://doi.org/10.48570/bamf.fz.bericht.r1.d.2024.mobemi.jb.2023.1.0
[4] Kolb, H. (2023). Neue Risiken prekärer Beschäftigung? Zu alten und neuen Instrumenten in der Erwerbsmigrationspolitik und was sie für den Arbeitnehmerschutz bedeuten (SVR-Kurzinformation 2023-6). Berlin: Sachverständigenrat für Integration und Migration.
[5] Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217); Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 31. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233).
[6] Sachverständigenrat für Integration und Migration (2023). Stellungnahme zu den Entwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, 8. März 2023. Berlin.
[7] Deutscher Bundestag (2025). Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Evaluation des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (Drucksache 21/2860). Berlin: Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode.
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[9] Brücker, H., Glitz, A., Lerche, A. & Romiti, A. (2021). Integration von Migrantinnen und Migranten in Deutschland: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse hat positive Arbeitsmarkteffekte (IAB-Kurzbericht 2/2021). Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung.
[10] OECD (2025). International Migration Outlook 2025. Paris: OECD Publishing. https://doi.org/10.1787/ae26c893-en
[11] Sachverständigenrat für Integration und Migration (2025). Reformen, die wirken? Die Umsetzung von aktuellen Migrations- und Integrationsgesetzen. Jahresgutachten 2025. Berlin.
[12] Bundesregierung (2025). Eckpunkte zur Errichtung einer Work-and-Stay-Agentur. Beschluss des Bundeskabinetts vom 5. November 2025. Berlin: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Auswärtiges Amt, Bundesministerium des Innern.
[13] Beirat für Forschungsmigration (2024). Jahresbericht 2024. Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
[14] Becker, E., Graf, J., Heß, B. & Huber, M. (2023). Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten. Begleitforschung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Forschungsbericht 45). Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
[15] Heß, B. (2025). Monitoring zur Bildungs- und Erwerbsmigration: Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige. Jahresbericht 2024 (Berichtsreihen zu Migration und Integration, Reihe 1). Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. https://doi.org/10.48570/bamf.fz.bericht.r1.d.2025.mobemi.jb.2024.1.0
[16] Sachverständigenrat für Integration und Migration (2025). SVR-Kurzinformation zur Chancenkarte. Berlin.
[17] Mediendienst Integration (2025). Fragen und Antworten zur Westbalkanregelung. Berlin.
[18] Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (2025). Arbeitsmigration nach Deutschland (Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle des Europäischen Migrationsnetzwerks). Nürnberg: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
[19] Deutscher Bundestag (2025). Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD. Visa und Aufenthaltserlaubnisse nach der Westbalkanregelung (Drucksache 21/1375). Berlin: Deutscher Bundestag, 21. Wahlperiode.
